Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Infektionskrankheiten und Tropenmedizin“.
Er hat seinen Sitz in c/o MEDahead, Seidengasse 9 Top 1.3 / 1070 Wien
Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Allgemeinheit durch Förderung und Pflege des Sonderfaches Innere Medizin & Infektiologie in Österreich sowohl hinsichtlich der Wissenschaft, der Aus- und Fortbildung als auch in Standesfragen. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
2. Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehen ideellen Mittel umfassen
– Die Abhaltung wissenschaftlicher und fortbildender Tagungen
– Prüfungsausschuss für die Facharztprüfung der Inneren Medizin & Infektiologie
– Kontakt mit in- und ausländischen medizinischen Fachgesellschaften
– Fortbildungsveranstaltungen
– Ausschreibung von wissenschaftlichen Preisen
– E-Learning
– Betreiben einer Webplattform zum Zweck des digitalen Lernens
– Durchführung von Pressekonferenzen
– Pflege des Austausches/Kontaktes mit der Politik und den Medien
– Enge Kooperation mit anderen Sonderfächern bzw. deren Fachgesellschaften die sich mit Infektiologie & Tropenmedizin beschäftigen
– Patientenbroschüren
Die Gesellschaft kann zur wirtschaftlichen Abwicklung ihrer Veranstaltungen (z.B. Infektionskongress) vertraglich die Unterstützung eines wirtschaftlichen Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
– regelmäßige Beiträge der Mitglieder
– freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckwidmung
– private oder öffentliche Subventionen
– Spenden
– sonstige Zuwendungen
– Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
– Erträge aus Veranstaltungen
– Erträge aus Verlag und Vertrieb von medizinischer Fachliteratur
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
1. ordentliche Mitglieder,
2. korrespondierende Mitglieder
3. Ehrenmitglieder und
4. unterstützende Mitglieder.
ad 1.
Als ordentliches Mitglied kann auf schriftlichen Antrag jede akademisch graduierte physische Person aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, der eine Befürwortung des Antrages durch zwei ordentliche Mitglieder verlangen kann. Der Anteil der ausländischen Personen soll ein Drittel der Anzahl der ordentlichen Mitglieder nicht überschreiten.
ad 2.
Zu korrespondierenden Mitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich auf dem Gebiete der Infektionskrankheiten besondere Verdienste erworben haben.
ad 3.
Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft von der Mitgliederversammlung Personen von hervorragender wissenschaftlicher Bedeutung ernannt werden.
ad 4.
Als unterstützende Mitglieder können auf schriftlichen Antrag physische und juristische Personen vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen werden, die den Verein durch Leistungen, welcher Art auch immer, fortlaufend zu fördern bereit sind.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Mit diesem Zeitpunkt ist auch der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt:
Dieser kann jederzeit erfolgen, muss jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes dem Vorstand bekanntgegeben werden. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr verpflichtet.
Tod und Ausschluss aus dem Verein:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, wozu auch die Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz einmaliger Mahnung und mindestens 14-tägiger Nachfristsetzung gehört, und bei Verstößen, die gegen die Statuten, die Interessen und das Ansehen des Vereins gerichtet sind, mit Zweidrittel-Mehrheit aller Stimmen des Vorstandes ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben nach besten Kräften die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern, sowie die Statuten des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.
Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht über Anträge stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Es sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu richten.
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr, jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.
Sie tritt zusammen
als ordentliche Mitgliederversammlung
als außerordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wobei die Einladung an die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem Termin vom Sekretariat des Vereins abgesandt werden muss.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung der unter Absatz 3 vorgesehenen Frist vom Vorstand binnen einem Monat einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens 10% (zehn Prozent) der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen nachstehende Agenden:
Entgegennahme des vom Vorstand durch den Präsidenten vorgelegten Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr.
Entgegennahme des vom Vorstand durch den Kassier vorgelegten und von den Rechnungsprüfern kontrollierten Kassenberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr und Entlastung des Kassiers.
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes.
Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von einzelnen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern eingebrachten Anträge.
Änderung der Statuten diese darf nur auf Vorschlag des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn Mitgliedern erfolgen, die die Rechte ordentlicher Mitglieder haben.
Beratung und Beschlussfassung bei der Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus der Gesellschaft.
Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes ordentliche oder Ehrenmitglied kann jedoch Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung einbringen, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind, so ferne sie einen Monat vorher am Sitz der Gesellschaft eingelangt sind. Über später eingebrachte Anträge ist keine Beschlussfassung mehr möglich, diese bleibt der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und bei dessen Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens drei der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit im Statut nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen Vertreter ausgeübt werden.
Außer in den von den Statuten vorgesehenen Fällen in denen ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt ist, erfolgt die Abstimmung offen, so ferne nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt wird und diesem Antrag von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt wird.
Über jede Mitgliederversammlung und die hierbei gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss so abgefasst sein, dass eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse möglich ist.
Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Exekutivorgan der Gesellschaft und hat die Geschäfte des Vereines einschließlich der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (=Präsident), dem stellvertretenden Vorsitzenden (=Vizepräsident), dem Schriftführer, dem Kassier und weiteren sechs bis acht ordentlichen Mitgliedern.
Dem Vorstand obliegt:
die Verwaltung des Vereinsvermögens,
die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern,
die Beschlussfassung über Anträge, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Festsetzung der Tagesordnung,
die Erstellung des Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr,
die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl per Akklamationem durchführen. Die Mandatsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Mandatsdauer aus, so sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes wählbares Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Einhaltung der Bestimmungen des § 9, Absatz 3 mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, ist 1/2 Stunde später eine zweite Versammlung abzuhalten, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, so ferne in den Satzungen nicht anders vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Sitzungen sowie über die Mitgliederversammlung Protokolle zu führen und diese zu verwahren. Die Protokolle müssen eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
Auf Anregung der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand allein können durch diesen Ausschüsse gebildet werden, die der Bearbeitung wissenschaftlicher Probleme dienen. In diese Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Gesellschaft nicht angehören, wenn dadurch die absolute Mehrheit der Mitglieder in den Ausschüssen nicht unterschritten wird.
Der Vorsitzende, in seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Verein nach außen und ist Sprecher des Vorstandes. Er führt ferner sowohl bei den Vorstandssitzungen als auch bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Geschäftsstücke des Vereins zeichnet der Vorsitzende gemeinsam mit dem Schriftführer, Geschäftsstücke der Rechnungsführung gemeinsam mit dem Kassier. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zeichnet der stellvertretende Vorsitzende. Im Falle der Verhinderung des Schriftführers zeichnet der Kassier und umgekehrt.
Der Schriftführer führt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, besorgt gemeinsam mit dem Vorsitzenden den Schriftverkehr der Gesellschaft und unterfertigt gemeinsam mit dem Vorsitzenden alle Geschäftsstücke des Vereins im Namen der Gesellschaft bzw. des Vorstandes. Er hat ferner die von ihm aufgenommenen Sitzungs- und Versammlungsprotokolle aufzubewahren. Schließlich obliegt dem Schriftführer die Organisation der wissenschaftlichen Sitzungen und Tagungen gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.
Dem Kassier obliegt die Kassengebarung der Gesellschaft in Befolgung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Erstellung der Jahresabrechnung für die Mitgliederversammlung und des Voranschlages. Geschäftsstücke der Rechnungsführung zeichnet er gemeinsam mit dem Vorsitzenden.
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden alljährlich aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer gewählt. Diesen obliegt die Überprüfung der Jahresabrechnung. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind berechtigt, in alle Unterlagen und Belege der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
In allen Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses besteht aus drei Personen. Jeder Streitteil bestellt einen Schiedsrichter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Diese Schiedsrichter wählen aus demselben Kreis einen Obmann. Falls eine der Parteien die Wahl des Schiedsrichters nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vornimmt oder sich die beiden Schiedsrichter innerhalb derselben Frist nicht auf einen Obmann einigen können, wird der fehlende Schiedsrichter (Obmann des Schiedsgerichts) vom Vorstand bestimmt. Ist ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Streitpartei, so ist es von der Abstimmung über die Person des Schiedsrichters (Obmannes) ausgeschlossen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Österreichischen Zivilprozessordnung. Gegen die Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung durch Majorität von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geschlossen werden.
2 Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3 Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweck ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Dies gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung des Vereins.
Die vorliegende revidierte Fassung der Statuten tritt mit dem 01.01.2017 in Kraft.