§1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Infektionskrankheiten und Tropenmedizin“, engl „Austrian Society for Infectious Diseases and Tropical Medicine.
Er hat seinen Sitz in c/o MEDahead, Seidengasse 9 Top 1.3, 1070 Wien.
§2 ZWECK DES VEREINS
Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Allgemeinheit durch Förderung und Pflege des Sonderfaches Innere Medizin & Infektiologie in Österreich sowohl hinsichtlich der Wissenschaft, der Aus- und Fortbildung als auch in Standesfragen. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKS
- Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
- Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks vorgesehen ideellen Mittel umfassen
– die Abhaltung wissenschaftlicher und fortbildender Tagungen, dazu werden 2 bis 3 Fortbildungsbeauftragte vom Vorstand nominiert, die im Rahmen von Vorstandssitzungen die anderen Vorstandsmitglieder über geplante Veranstaltungen informieren und die Zustimmung einholen (einfache Mehrheit), sowie über abgehaltene Fortbildungen informieren.
– Erstellung von Konsensuspapieren, Leitfäden für Ärzt:innen
– fortlaufende Vermittlung und Aktualisierung der Ausbildungsinhalte zur Fachärzt:innenprüfung für Innere Medizin & Infektiologie
– Bildung eines Prüfungsausschusses für die Fachärzt:innenprüfung der Inneren Medizin & Infektiologie und Abhaltung von Fachärzt:innenprüfung (deren Abwicklung erfolgt über die Akademie der Ärzte)
– Kontakt mit in- und ausländischen medizinischen Fachgesellschaften
– Fortbildungsveranstaltungen in Präsenz und online
– Ausbildung von Antibiotika/Antiinfektiva-beauftragten und –ansprechpartner:innen (ABS)
– Ausschreibung von wissenschaftlichen Preisen
– E-Learning
– Information der Bevölkerung
– Durchführung von Pressekonferenzen
– Pflege des Austausches/Kontaktes mit der Politik und den Medien
– Enge Kooperation mit anderen Sonderfächern bzw. deren Fachgesellschaften die sich mit Infektiologie & Tropenmedizin beschäftigen
– Patient:innenbroschüren
Die Gesellschaft kann zur wirtschaftlichen Abwicklung ihrer Veranstaltungen (z.B. Infektionskongress) vertraglich die Unterstützung eines wirtschaftlichen Erfüllungsgehilfen in Anspruch nehmen.
Tagungspräsident:in und –sekretär:in des jeweiligen Infektionskongresses werden vom Vorstand jährlich wechselnd ernannt.
Für die Tagung erstellen Kongresspräsident:in und –sekretär:in gemeinsam mit dem Vorstand ein Programm.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
– regelmäßige Beiträge der Mitglieder
– freiwillige Beiträge mit oder ohne besondere Zweckwidmung
– private oder öffentliche Subventionen
– Spenden
– sonstige Zuwendungen
– Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.)
– Erträge aus Veranstaltungen
– Erträge aus Verlag und Vertrieb von medizinischer Fachliteratur - Verwendung der materiellen Mittel
Die materiellen Mittel werden für die Verwirklichung des Vereinzwecks verwendet und umfassen u.a. laufende Kosten zur Administration der Aktivitäten der Gesellschaft und ihrer Arbeitsgruppen (inkl. Reisekosten), publikatorische Aktivitäten der Gesellschaft und ihrer Arbeitsgruppen, Fortbildungs- und Öffentlichkeitsaktivitäten, Förderung wissenschaftlicher Projekte und wissenschaftlicher Preise.Die Entscheidungen über Genehmigungen und Auszahlung von finanziellen Mitteln müssen immer mindestens im 4-Augenprinzip (Präsident:in und/oder Kassier:in und/oder Vizepräsident:in und/oder Sekretär:in (Schriftführer:in) erfolgen und sind dem Vorstand mitzuteilen.Primär sind der/die Präsident:in und der/die Kassier:in für die Freigabe zu kontaktieren. Im Vertretungsfall der/die Vizepräsident*in oder Sekretär:in (Schriftführende).Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Es darf keine Person durch Vergütungen, die nicht dem unmittelbaren Verwendungszweck entsprechen, begünstigt werden.
§4 MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
1. ordentliche Mitglieder,
2. korrespondierende Mitglieder
3. Ehrenmitglieder und
4. unterstützende Mitglieder.
ad 1.
Als ordentliches Mitglied können auf schriftlichen Antrag alle akademisch graduierte physische Personen und Studierende der Humanmedizin aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, der eine Befürwortung des Antrages durch zwei ordentliche Mitglieder verlangen kann.
ad 2.
Zu korrespondierenden Mitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich auf dem Gebiete der Infektionskrankheiten besondere Verdienste erworben haben.
ad 3.
Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes der Gesellschaft von der Mitgliederversammlung Personen von hervorragender wissenschaftlicher und fachpolitischer Bedeutung ernannt werden.
ad 4.
Als unterstützende Mitglieder können auf schriftlichen Antrag physische und juristische Personen vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit aufgenommen werden, die den Verein durch Leistungen, welcher Art auch immer, fortlaufend zu fördern bereit sind.
§5 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Mit diesem Zeitpunkt ist auch der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zur Zahlung fällig.
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt:
Dieser Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres dem Vorstand schriftlich (Brief oder Email) bekanntgegeben werden. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr verpflichtet.
Ausschluss aus dem Verein:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, wozu auch die Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung und mindestens 14-tägiger Nachfristsetzung gehört, und bei Verstößen, die gegen die Statuten, die Interessen und das Ansehen des Vereins gerichtet sind, mit Zweidrittel-Mehrheit aller Stimmen des Vorstandes ausgesprochen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod.
§6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben nach besten Kräften die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern, sowie die Statuten des Vereins und die von den Vereinsorganen im Rahmen der Statuten gefassten Beschlüsse zu befolgen. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte.
Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht über Anträge stehen nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu. Es sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu richten.
Interessenskonflikt:
Die Mitgliedschaft bei der ÖGIT schließt die Mitgliedschaft (inkl. Übernahme von Vorstandsfunktionen) bei weiteren medizinischen Gesellschaften oder Interessenvertretungen nicht aus.
§7 VEREINSJAHR
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr, jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.
§8 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Rechnungsprüfenden
das Schiedsgericht
§9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder.
Sie tritt zusammen
1. als ordentliche Mitgliederversammlung
2. als außerordentliche Mitgliederversammlung
ad 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen, wobei die Einladung an die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem Termin vom Sekretariat des Vereins abgesandt werden muss.
ad 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Wahrung der oben genannten Frist vom Vorstand binnen einem Monat einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder mindestens 10% (zehn Prozent) der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen nachstehende Agenden:
- Entgegennahme des vom Vorstand durch den/die Vorsitzende:n (Präsident:in) vorgelegten Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr.
- Entgegennahme des vom Vorstand durch den/die Kassier:in vorgelegten und von den Rechnungsprüfenden kontrollierten Kassenberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr und Entlastung des/der Kassiers/Kassierin
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfenden durch die Mitglieder.
- Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
- Ernennung von korrespondierenden und Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die vom Vorstand oder von einzelnen ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern eingebrachten Anträge.
- Änderung der Statuten wobei eine Abstimmung über Statutenänderungen nur auf Vorschlag des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens zehn ordentlichen Mitgliedern erfolgt.
- Beratung und Beschlussfassung bei der Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus der Gesellschaft.
- Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereines. Ein Antrag zur Auflösung des Vereins kann nur auf Vorschlag des Vorstandes (Zwei Drittel Mehrheit) oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erfolgen.
Vorgehen bei Mitgliederversammlungen
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied kann jedoch Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung einbringen, die der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind, so ferne sie einen Monat vorher am Sitz der Gesellschaft eingelangt sind. Über später eingebrachte Anträge ist keine Beschlussfassung mehr möglich, diese bleibt der nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende (Präsident:in), im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident:in) und bei dessen/deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied.
- Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens drei der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit es im Statut nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Statutenänderungen werden mit Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht durch einen/eine Vertreter:in ausgeübt werden.
- Außer in den von den Statuten vorgesehenen Fällen in denen ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt ist, erfolgt die Abstimmung offen, so ferne nicht von einem Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt wird und diesem Antrag von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder zugestimmt wird.
- Die/der Sekretär:in (Schriftführerende) führt über jede Mitgliederversammlung und die hierbei gefassten Beschlüsse ein Protokoll. Das Protokoll wird unterzeichnet von dem/der Vorsitzenden (Präsidentin:in) und dem/der Sekretär:in (Schriftführenden). Das Protokoll muss so abgefasst sein, dass eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse möglich ist.
§10 DER VORSTAND
Der Vorstand ist das Verwaltungs- und Exekutivorgan der Gesellschaft und hat die Geschäfte des Vereines einschließlich der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden (=Präsident:in), dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (=Vizepräsident:in), dem/der Sekretär:in (=Schriftführende), dem/der Kassier:in und weiteren sechs bis zehn ordentlichen Mitgliedern.
Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Vorstandsfunktion in der ÖGIT ehrenamtlich aus.
Die Funktionen des Vorstandes (Präsident:in /Vizepräsident:in / Sekretär:in (= Schriftführende) / Kassier:in) werden alle 2 Jahre gewählt, wobei die Funktionen spätestens nach 2 Perioden neu vergeben werden müssen. Freiwilliges Ausscheiden/Rücktritt von einer Funktion bedingt Benennung eines neuen Vorstandmitglieds, dessen Funktion somit als 1. Periode gilt. Im gleichen Zyklus werden auch Fortbildungsbeauftragte (bis zu 3) benannt. Der amtierende Vorstand (Präsident:in /Vizepräsident:in / Sekretär:in (=Schriftführende) / Kassier:in) bleibt nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur nächsten Wahl des Vorstandes (Präsident:in /Vizepräsident:in / Sekretär:in (=Schriftführende) / Kassier:in) voll handlungsfähig.
Dem Vorstand obliegt:
- die Verwaltung des Vereinsvermögens,
- die Aufnahme von ordentlichen und anderen Mitgliedern nach §4,
- die Beschlussfassung über Anträge, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Festsetzung der Tagesordnung,
- die Erstellung des Jahresberichtes über das abgelaufene Vereinsjahr,
- die Organisation von wissenschaftlichen Veranstaltungen.
Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Mitgliederversammlung kann über den Wahlvorschlag offen abstimmen, die Abstimmung über Einzelpersonen hat geheim zu erfolgen. Die Mandatsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist in ihrer bisherigen Funktion im direkten Anschluss für den geschäftsführenden Vorstand (Präsident:in, Vizepräsident:in, Sekretär:in (Schriftführende), Kassier:in) einmalig möglich.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Mandatsdauer aus, so sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes wählbares Mitglied aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.
Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden (Präsident:in) oder dessen/deren Stellvertretende (Vizepräsident:in) einberufen durch eine schriftliche Einladung mit einer Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin und sind mindestens einmal jährlich abzuhalten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für den Fall, dass weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, ist 1/2 Stunde später eine zweite Versammlung abzuhalten, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.
Die Stimmübertragung von einem Vorstandsmitglied auf ein anderes Vorstandsmitglied ist in begründeten Fällen (u.a. Krankheit, Verspätung oder Ausfall des Transportmittels etc.) möglich. Die schriftliche Stimmübertragung und Begründung per Email, SMS oder Messengerdienst ist an den/die Vorsitzende:n und den/die Empfänger:in der Stimmübertragung zu richten.
Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden (Präsident:in), in seiner/ihrer Abwesenheit von seinem/ihrem Stellvertretenden (Vizepräsident:in) geleitet.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, so ferne es in den Satzungen nicht anders vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Sitzungen sowie über die Mitgliederversammlung Protokolle zu führen und diese zu verwahren. Die Protokolle müssen eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
Vorstandssitzungen können auch elektronisch mit einer allen Vorstandsmitgliedern und dem Sekretariat verfügbaren Video-Konferenz Software durchgeführt werden.
§11 AUSSCHÜSSE
Auf Anregung der Mitgliederversammlung oder durch den Vorstand allein können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden, die der Bearbeitung wissenschaftlicher, ausbildungsrelevanter oder standespolitischer Vorhaben dienen. In diese Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Gesellschaft nicht angehören. Diese letztgenannten Personen haben kein Stimmrecht und dürfen nicht die Mehrheit in den Ausschüssen innehaben.
§12 VERTRETUNG DES VEREINES UND WIRKUNGSKREIS DER VORSTANDSMITGLIEDER
Der/Die Vorsitzende (Präsident:in), in seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident:in), vertritt den Verein nach außen und ist Sprecher:in des Vorstandes. Er/Sie führt ferner sowohl bei den Vorstandssitzungen als auch bei den Mitgliederversammlungen den Vorsitz. Geschäftsstücke des Vereins zeichnet der/die Vorsitzende (Präsident:in) gemeinsam mit dem/der Sekretär:in (Schriftführende), Geschäftsstücke der Rechnungsführung gemeinsam mit dem/der Kassier:in. Im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden (Präsident:in) zeichnet der/die stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident:in). Im Falle der Verhinderung des/der Sekretär:in (Schriftführenden) zeichnet der/die Kassier:in und umgekehrt.
Der/Die Sekretär:in (Schriftführende) führt die Protokolle über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen, besorgt gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden (Präsident:in) den Schriftverkehr der Gesellschaft und unterfertigt gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden (Präsident:in) alle Geschäftsstücke des Vereins im Namen der Gesellschaft bzw. des Vorstandes. Er/Sie hat ferner die von ihm/ihr aufgenommenen Sitzungs- und Versammlungsprotokolle aufzubewahren, wobei eine Kopie davon im Sekretariat aufliegen muss Die Protokollführung kann auch an das Sekretariat delegiert werden, sofern dieses anwesend ist.
Dem/Der Kassier:in obliegt die Kassengebarung der Gesellschaft in Befolgung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie die Erstellung der Jahresabrechnung für die Mitgliederversammlung und des Voranschlages. Geschäftsstücke der Rechnungsführung zeichnet er/sie gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden (Präsident:in).
§13 RECHNUNGSPRÜFER
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden alle 2 Jahre (zugleich mit der Wahl des Vorstandes) aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfende gewählt. Diesen obliegt die Überprüfung der Jahresabrechnung. Die Rechnungsprüfenden haben über das Ergebnis ihrer Tätigkeit der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind berechtigt, in alle Unterlagen und Belege der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
§14 STREITIGKEITEN AUS DEM VEREINSVERHÄLTNIS
In allen Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, die vom Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung nicht gelöst werden können, entscheidet ein Schiedsgericht. Streitigkeiten müssen schriftlich an den Vorstand übermittelt werden, der über die Unzulässigkeit der Streitigkeit mit zwei Drittel Mehrheit entscheiden kann. Dieses besteht aus drei Personen. Jeder Streitteil bestellt eine/n Schiedsrichter:in aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Diese Schiedsrichtenden wählen aus demselben Kreis einen Obmann/eine Obfrau. Falls eine der Parteien die Wahl des Schiedsrichtenden nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung vornimmt oder sich die beiden Schiedsrichtenden innerhalb derselben Frist nicht auf einen/eine Obmann/Obfrau einigen können, wird der/die fehlende Schiedsrichter:in und/oder (Obmann/Obfrau des Schiedsgerichts) vom Vorstand bestimmt. Ist ein Vorstandsmitglied gleichzeitig Streitpartei, so ist es von der Abstimmung über die Person des/der Schiedsrichtenden (Obmannes/Obfrau) ausgeschlossen. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Österreichischen Zivilprozessordnung. Gegen die Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
§15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch Majorität von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung des Vereinsvermögens zu beschließen. Insbesondere hat sie Abwickelnde zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
Der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
§16 VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS BEI AUFLÖSUNG DES VEREINS ODER BEI WEGFALL DES BEGÜNSTIGTEN ZWECKS
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
Dies gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung des Vereins.
Die vorliegende revidierte Fassung der Statuten tritt mit dem 19.03.2025 in Kraft.